Wichtige Tipps zum Start
Ärztliche Untersuchung
Wer zu Beginn der Ausbildung noch nicht 18 ist, muss sich untersuchen lassen. Ein Arzt überprüft dann, ob man für die jeweilige Ausbildung körperlich geeignet ist und stellt eine Bescheinigung aus. Ohne eine solche Bescheinigung darf der Ausbildungsbetrieb die oder den Azubi nicht mit der Ausbildung beginnen lassen. Welcher Arzt die Untersuchung vornehmen soll, dürfen die künftigen Azubis selbst entscheiden. Sind sie im zweiten Jahr ihrer Ausbildung immer noch minderjährig, muss spätestens bis dann noch einmal eine Untersuchung erfolgen.
Auszug
Die Ausbildung ist manchmal mit einem Auszug in die eigenen vier Wände oder ein Wohnheim verbunden. Unter Umständen können Auszubildende dann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bekommen – ein staatlicher Zuschuss, der monatlich gezahlt wird und nicht zurückbezahlt werden muss. Möglich ist das etwa für Azubis, deren elterliche Wohnung mehr als zwei Stunden vom Ausbildungsbetrieb entfernt liegt – inklusive Wartezeiten auf Bus oder Bahn. Azubis, derenEltern näher am Ausbildungsbetrieb leben,
können BAB bekommen, wenn sie 18 Jahre alt sind und nicht mehr zu Hause leben. Auch wer in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder selbst Kinder hat, kann den Zuschuss dann bekommen.
Wer eine schulische Ausbildung macht, bekommt keine BAB. Hier kann BAföG infrage kommen.
Kindergeld
Im Regelfall werden die aktuell 250 Euro Kindergeld weiter an die Eltern ausgezahlt. Aber: Wenn der oder die Auszubildende nicht mehr bei den Eltern wohnt, sind diese verpflichtet, es weiterzugeben. Direkt kommen Auszubildende nur ans Kindergeld, wenn sie
einen eigenständigen Haushalt führen und die Eltern keinen ausreichenden Unterhalt leisten. Dann kann ein Antrag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur gestellt werden.
Krankenkasse
Waren Auszubildende bisher familienversichert, ändert sich der Status. Die Krankenkasse stellt einen Nachweis über eine eigene Mitgliedschaft aus, die dem Ausbildungsbetrieb vorgelegt werden muss. Wer bisher privat versichert war, muss in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Sozialversicherung
„Jeder Arbeitnehmer
und jede Arbeitnehmerin erhält ein Schreiben des Rentenversicherungsträgers, in dem die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird“, sagt Julian Uehlecke, DGB-Jugendreferent. Diese Nummer müssen Auszubildende bei Einstellung angeben, damit sie bei den
Sozialversicherungsträgern gemeldet werden können. Ausweis verloren? Online oder bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und bei der Krankenkasse kann ein Neuer beantragt werden.
Anspruch auf Urlaub
Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, haben bei einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Anspruch auf 25 Urlaubstage, wer noch nicht 17 ist, auf 23 und unter 18-Jährige auf 21 Tage. Sind Sie volljährig, haben Sie bei einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Anspruch auf 20 Urlaubstage. In jedem Fall muss die Anzahl der Urlaubstage im Ausbildungsvertrag festgehalten sein. Ihren Urlaub sollen Auszubildende auch in den Berufsschulferien nehmen können.
„Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren“, sagt Niedostadek.
Zeugnis
Irgendwann ist die Ausbildung beendet und Zeit für Zeugnisse – eines von der Berufsschule und eines vom Betrieb. Der Ausbildungsbetrieb muss das Zeugnis auf Papier ausstellen – mit Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung, die erworbenen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse. Verlangen können Azubis auch, dass der Betrieb Angaben über Verhalten und Leistung ins Zeugnis aufnimmt. Unter Umständen kann man auch ein Zwischenzeugnis vom Ausbildungsbetrieb verlangen, etwa bei einem Wechsel des Ausbildungsbetreuers, rät Niedostadek.